Wissenswertes zum Thema Mietrecht !


Ordentliche Kündigung - Frist: Gemäß § 573 c BGB ist die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. 


Widerspruch des Mieters: Gemäß § 574 b BGB ist der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung schriftlich und zwei Monate vor der geplanten Beendigung des Mietverhältnisses zu erklären.


Form des Mietvertrages: Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er gemäß § 550 BGB für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

 

Betriebskostenabrechnung:Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist gemäß § 556 BGB jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter meistens ausgeschlossen.


Mieterhöhung: Der Mieter muss bei der regelmäßigen Mieterhöhung die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erteilen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Die Miete darf seit 2013 pro Phase nur um 15% erhöht werden (Kappungsgrenze). Die Erhöhung muss umfassend begründet werden. Dem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht zu. 


Mängel an der Mietsache: Der Mieter hat Mängel an der Mietsache, die während der Mietzeit entstehen unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Eine selbstständige Beseitigung des Mangels ist unbedingt zu vermeiden!


Duldung der Modernisierung: Gemäß § 554 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden, sofern sie keine nicht zu rechtfertigende Härte für den Mieter bedeutet. Maßnahmen sind dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich anzukündigen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.


Schadensersatzansprüche des Vermieters:Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Mängel) verjähren nach 6 Monaten.


Fälligkeit der Miete: Die Miete ist gemäß § 556b BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist (im Regelfall: Monate).

Mietsicherheit / Kaution: Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit bzw. Kaution überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Geldanlage hat vom Vermögen des Vermieters getrennt zu erfolgen. Die kompletten Erträge stehen grundsätzlich dem Mieter zu.


Mietminderung: Liegt ein Mangel der Mietsache vor, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt steht Ihnen unter Umständen ein Recht zu, die Miete angemessen zu mindern. In welchem Rahmen eine solche Minderung angemessen ist errechnen wir Ihnen gerne. Eine vorherige Mängelanzeige an den Vermieter ist zwingende Voraussetzung.

 


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