ANGELE Rechtsanwälte

 

Mietrecht – Strafrecht – Verkehrsrecht

 

Trier

 

 

Mietrechtsänderungsgesetz 2013

 

Das Mietrechtsänderungsgesetz ist zum 01.05.2013 in Kraft getreten und verspricht grundlegende Änderungen für Vermieter und Verwalter von (Wohnraum-) Mietobjekten sowie für den Mieter selbst.

Für Erstere gibt es zahlreiche Verbesserun-gen und Erleichterungen in ihrer täglichen Praxis, den Mietern sollen jedoch Rechte genommen und neue rechtliche und finanzielle Risiken aufgebürdet werdet.

 

Gestärktes Kündigungsrecht des Vermieters und „Berliner Räumung


Wesentliche Änderungen sind in Bezug auf das Problem des „Mietnomadentums“ vor-gesehen. Hier erfährt der Vermieter deutlichen Rückhalt. So soll das Kündigungsrecht des Vermieters in Bezug auf den mit der Kautionszahlung säumigen Mieter deutlich gestärkt werden. War bisher bei Nichtzahlung der Kaution schlimmstenfalls eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages möglich, kann der Vermieter nach dem neu zu schaffenden § 569 Abs. 3 a BGB berechtigt sein, dem mit der Kautionszahlung säumigen Mieter außerordentlich fristlos zu kündigen.

Streitet der Vermieter mit dem Mieter vor Gericht, z.B. wegen ausstehender Mieten, Mietminderung oder Nutzungsentschädigung, kann er nach dem neu einzuführen-den § 302 a ZPO künftig bei guten prozessualen Erfolgsaussichten noch während des laufenden Prozesses die Hinterlegung des vollständigen, mit der Klage geltend ge-machten Geldbetrages innerhalb von 14 Tagen verlangen.

Für Vermieter wird die Räumung von Wohnungen erheblich erleichtert, da mit dem neuen § 885 a ZPO die sogenannte “Berliner Räumung” in das Vollstreckungsrecht Einzug findet. Diese ermöglicht es, den Gerichtsvollzieher mit der Verweisung des Mieters aus der Wohnung zu beauftragen und dabei Möbel und Hausrat in der Wohnung zu belassen. Der Gerichtsvollzieher muss allerdings über das verbliebene Inventar ein Verzeichnis fertigen.

 

Einführung des Contractings


Die Umlage der Contractingkosten (Contracting = gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters, soll nun gesetzlich geregelt werden. Wenn der Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellt, soll er künftig die Kosten dieser Wärmelieferung unter gewissen Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen können. Zunächst wird vorausgesetzt, dass die Umstellung zu einer Effizienzsteigerung der Heizungsanlage führt. Darüber hinaus muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Um dem betroffenen Mieter die Möglichkeit der Überprüfung dahin-gehend zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als Betriebskosten tatsächlich vor-liegen, muss die Umstellung letztlich auch recht-zeitig angekündigt werden.

Ziel dieser Neuregelung ist das Vorantreiben der Nutzung alternativer Energien.

Kontakt und Terminvereinbarung:

 

ANGELE Rechtsanwälte

Gartenfeldstraße 11-13
54295 Trier

 

Telefon:

+49 651 43099

 

Telefon - Mieterbeistand e.V.:

+49 651 43331

 

Mobil - 24/7:

+49 173 6745627

 

Telefax:

+49 651 41662

 

E-Mail:

info@angele-rechtsanwaelte.com

 

Strafprozessvollmacht
Bitte die mit * markierten Felder eigenständig ausfüllen. Die Vorgangsnummer/Das Aktenzeichen entnehmen Sie Ihrer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder des Durchsuchungsbeschlusses.
Strafprozessvollmacht.pdf
PDF-Dokument [12.7 KB]
Druckversion | Sitemap
© ANGELE Rechtsanwälte - Trier
| Strafrecht | Sportrecht | Mietrecht | Verkehrsrecht |
| Datenschutz |