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Trier

 

 

Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt...

 

Der Sommer ist nach vielen verregneten Wochen endlich da und mit ihm die Lust auf frisch gegrilltes Fleisch und Gemüse. Doch nicht jeder verfügt über einen großzügigen Garten und muss zuweilen auf den Balkon ausweichen! Ob und wenn ja wie oft und in welchen zeitlichen Abständen das Grillen auf einem Balkon erlaubt ist und wann es die Nachbarn stören darf, damit befasst sich der folgende Beitrag.

 

…aber nicht jeden Tag und egal wann!

 

Es ist ein Thema, das beinahe jedes Jahr erneut und buchstäblich „auf den Tisch kommt“ und so viel sei gesagt: Jeden Tag grillen und egal zu welcher Uhrzeit ist nicht erlaubt und führt unter Umständen zu einem Unterlassungsanspruch des von der Rauch- und Geruchsbildung betroffenen Nachbarn.

Wenn Sie also auf Ihrem Balkon grillen möchten, müssen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmieter nehmen. Am besten ist hier die Verständigung mit dem Nachbarn betreffend das künftige Grillvorhaben.

 

Vorsicht Hausordnung!

 

Spätestens jedoch, wenn der Nachbar die Hausordnung zückt und auf das darin stehende generelle Grillverbot hinweist, wird die Angelegenheit schwierig. Hierzu hat das Landgericht Essen in einer früheren Entscheidung festgestellt (LG Essen, Urteil vom 10.02.2002 - 10 S 438/01), dass über den Mietvertrag Grillen auf Balkon oder Terrasse ausgeschlossen werden kann, die entsprechende Klausel somit grundsätzlich rechtmäßig ist. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages wird die angefügte Hausordnung akzeptiert. Somit muss das Grillverbot eingehalten werden. Sollte der Mieter dieses Grillverbot ignorieren, ist der Vermieter zur Abmahnung berechtigt. Bei erneuter Zuwiderhandlung kann ihm der Vermieter sogar fristlos kündigen.

 

Liegt keine explizite Regelung im Mietvertrag vor bzw. gibt es auch keinen Eigentümerbeschluss (Hausordnung), bedeutet dies nicht, dass sogleich jegliches Grillvorhaben erlaubt ist. Insbesondere sollten die Nachbarn vorher informiert und Rücksicht genommen werden. Denn zwar ist laut Landgericht München (Urteil vom 12.01.2004 - 15 S 22735/03) das Grillen in den Sommermonaten zumindest üblich. Gleichzeitig stellte das Landgericht jedoch fest, dass auch bei fehlendem Verbot das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme strikt eingehalten werden muss. Dies kann dazu führen, dass, wer trotz nachweislich starker Rauchentwicklung nicht einen anderen Grill anschafft oder ganz vom Grillen auf dem Balkon Abstand nimmt, nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.05.1995 - Az. 5 Ss (OWi) 149/95) eine Ordnungswidrigkeit begeht und mit einer Geldbuße rechnen muss.

 

Pflicht zur Nutzung von Alu-Schalen?

 

Das Landgericht Stuttgart konkretisiert noch weiter (LG Stuttgart, Urteil vom

14.08.1996 - Az. 10 T 359/96) und spricht sich für die Verwendung von Elektrogrill und Alu-Schale aus. Die Verwendung von Alufolien oder Alu-Schalen könne die Rauchentwicklung zwar nicht gänzlich verhindern, aber zumindest stark einschränken und so zu einer Minimierung der Belästigung der Mieter führen. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990 - Az. 25 T 435/90) darf auf einem Balkon überhaupt nicht mit offenem Holzkohlefeuer gegrillt werden, weil Holzkohlefeuer wegen der Brandgefahr sowie der Rauch- und Geruchsimmissionen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstelle.

 

Zeitliche Einschränkungen und quantitative Beschränkungen

 

Das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 - Az. 6 C 545/96) sieht das Grillen in der Zeit von April bis September ein Mal im Monat auf dem Balkon als zulässig an, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert werden. Es gibt jedoch auch Entscheidungen, die auf eine generell zahlenmäßige Beschränkung hinzielen, wobei die örtlichen Ansichten durchaus auseinander gehen. So ist das Grillen auf dem Balkon im Norden der Republik nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Oldenburg viermal im Jahr bis 24 Uhr zumutbar (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002 - 13 U 53/02); in Bayern entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, dass bis zu fünfmaliges Grillen im Jahr zumutbar ist. Die tolerantesten Nachbarn wohnen in Aachen. Hier entschied das Landgericht Aachen, dass Grillen zweimal im Monat zumutbar ist, jedoch zwischen 17 und 22 Uhr

und im hinteren Teil des Gartens (LG Aachen, Urteil vom 14.032002 – Az. 6 S 2/02).

 

Fazit:

Vor dem ersten Grillvorhaben ist ein Blick in den Mietvertrag bzw. in die Hausordnung unumgänglich. Ist ein Verbot geregelt, kann eine Zuwiderhandlung im schlimmsten Fall zur Kündigung führen. Wer sich darüber hinaus auf der sicheren Seite wähnen will, holt die Zustimmung der Nachbarn ein, bevor er den Grill anwirft. Ein gutes Nachbarschaftsverhältnis lohnt sich: Denn wo kein Kläger, da kein Richter. Insgesamt sollte die Rücksichtnahme an oberster Stelle stehen. Insbesondere ist starke Rauchentwicklung zu vermeiden und die Ruhezeit einzuhalten. Ab 22 Uhr sollte der Grill buchstäblich auf Sparflamme laufen. 

 

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