Besitzstrafbarkeit § 2 Abs.3 AntiDopG

Zuletzt wurde in Beratungen öfters die Annahme geäußert, dass das Anti-Doping-Gesetz lediglich Profisportler zum möglichen Täterkreis zählt und somit im Breitensport keinerlei Rolle spielt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gefährlichen Trugschluss, wie zuletzt die Beratungspraxis öfters gezeigt hat.

Denn hierbei außer Acht gelassen wird die Strafvorschrift des § 2 Abs. 3 AntiDopG. Hiernach ist es verboten, ein Dopingmittel, welches ein in der Anlage zum AntiDopG aufgeführte Stoff ist oder einen solchen Stoff enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Doping am Menschen beim Sport zu besitzen, zu erwerben oder in den Geltungsbereich des Anti-Doping-Gesetzes zu verbringen. Hierdurch wird zum Beispiel der Besitz nicht geringer Mengen an Steroiden, andere anabolen Stoffen sowie Wachstumsfaktoren oder sonstige Hormonpräparaten zur Straftat. Hierbei handelt es sich gezielt um Stoffe, welche im Breitensport – insbesondere im Bodybuilding - auftreten

Die einzelnen Grenzwerte zu den jeweiligen Stoffen ergeben sich aus der Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV). Diese Verordnung enthält zu den jeweiligen Stoffen Mengenangaben. Es handelt sich hierbei um die entsprechenden Grenzwerte. Werden diese Grenzwerte im Rahmen eines Besitzes, eines nachgewiesenen Erwerbes oder einer Einfuhr in den Geltungsbereich des Anti-Doping-Gesetzes erreicht oder überschritten kann eine Strafbarkeit gemäß § 2 Abs. 3 AntiDopG vorliegen.

Allerdings führt der Besitz, Erwerb bzw. die Einfuhr nicht geringer Mengen der vorgenannten Stoffe nicht automatisch zu einer Strafbarkeit. So genügt es beispielsweise nicht, im Rahmen einer Hausdurchsuchung eine größere Menge Anabolika beim vermeintlichen Täter aufzufinden. Insbesondere ist der Nachweis zu erbringen, das mit dem Besitz Dopingzwecke verfolgt werden sollten. Werden beispielsweise Steroide aus medizinischen oder sonstigen sportfernen Gründen besessen, ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen. Es kommt somit im Falle des Tatvorwurfs des Besitzes höherer Mengen auf den Nachweis an, dass die betreffenden Stoffe nicht für die Verwendung im Sport verwendet werden sollten.

 

Relevante Links:

Anlage zum Anti-Doping-Gesetz

Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV

 

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