Überprüfung von Verbandsentscheidungen durch staatliche Gerichte

I. Verbandsentscheidungen

Die Verbands- (Vereins-)autonomie verleiht Sportverbänden[1] das Recht, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich gegenüber ihren Mitgliedern zu regeln. Dies umfasst sowohl Angelegenheiten der Eigenverwaltung des Verbandes, als auch der Regelung der Verhältnisse zu ihren Mitgliedern.

In letzterem Verhältnis geht es vor allem um Entscheidungen zulasten der Mitglieder. Hierbei ist zu beachten, dass es unbenommen ist, ob der Sportverein als Mitglied im Verband von diesem mit Punktabzug oder ein Sportler für unsportliches Verhalten mit einer Spielsperre belegt wurde.

Was oftmals unterschätzt wird, ist der Umstand, dass, wenn hier der verbandsinterne Instanzenzug erfolglos beschritten wurde, in fast allen Fällen der Weg zur Überprüfung der Verbandsentscheidung durch staatliche (Zivil-)Gerichte offensteht.[2]

II. Prüfungsmaßstab staatlicher Gerichte

Der Maßstab, welchen das zuständige Gericht bei dieser Überprüfung anwendet, richtet sich nach der Stellung des Verbandes/Vereins in der Öffentlichkeit. Handelt es sich um einen Verband ohne soziale und wirtschaftliche Monopolstellung, wird ein geringerer Prüfungsmaßstab angelehnt. Dieser umfasst eine Prüfung, ob der (Straf-)Beschluss Stützung in der Verbandssatzung erfährt sowie eine Prüfung, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde. Letztlich wird untersucht, ob die Tatsachenfeststellung im Verbandsurteil ordnungsgemäß und vollständig erfolgt ist und abschließend, ob die zugrundeliegende (Straf-)Vorschrift gegen geltendes Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.

Verfügt ein Verband über eine soziale oder wirtschaftliche Monopolstellung so erfolgt zusätzlich eine vollumfängliche Prüfung der Rechtfertigung der Strafe durch sachliche Gründe. Neben einer Inhaltskontrolle und einer Tatsachenkontrolle erfolgt dann also eine Subsumtionskontrolle - das heißt eine Kontrolle der Subsumtion unter die Vereinsnorm – sowie eine Prüfung dahingehend, ob hinsichtlich unbestimmter Verbandsbegriffe dem Verband ein Beurteilungsspielraum zusteht, respektive ob dieser wirksam ausgefüllt wurde.

III. Fazit

Die Erfahrung zeigt, dass der - zwar oftmals lang andauernde - Weg vor die staatlichen Gerichte und die damit einhergehende erneute Prüfung durch eine sportlich unbedarfte Zivilkammer durchaus erfolgsversprechend abweichende Entscheidungen erbringen kann. Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten von Rechtsmittel gegen Verbandsgerichtliche Entscheidungen anhand aktueller höchstrichterlicher Entscheidungen, unverbindlich und diskret.

 

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[1] Vereine gelten in diesem Sinne als Verbände.

[2] Im Falle von Eilentscheidungen steht hier der Weg über den einstweiligen Rechtsschutz offen.  

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