Besonderheit Betäubungsmittelstrafrecht

 

 

Der Verdacht von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) führt in der Regel zu harten Maßnahmen. Am Ende des Verfahrens steht oftmals eine harte Bestrafung.

Zu bedenken ist dabei, dass das Betäubungsmittelrecht nicht zwischen den verschiedenen Betäubungsmitteln unterscheidet, obwohl diese zumeist komplett unterschiedliche Wirkungsweisen und somit komplett andere Gefährlichkeit mit sich bringen. Das heißt es macht rechtlich betrachtet zunächst keinen Unterschied, ob jemand 75 g Haschisch (mit einem THC-Anteil von mindestens 7,5 g) zum Eigenkonsum aus den Niederlanden einführt, oder aber 75 g Heroin aus Südamerika zum Weiterverkauf im Fluggepäck “schmuggelt“. Beides zählt rechtlich betrachtet als sog. Einführen einer nicht geringen Menge worauf nach der gesetzlichen Vorgabe des Gesetzgebers eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erwartet werden kann (§ 30 Abs.1 Nr.4 BtMG).

 

Gerade in unserer Region bedeutet die rechtliche Oberflächlichkeit gerade in Bezug auf den Tatbestand des unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln eine besondere Gefahr. So macht es einen erheblichen Unterschied, wenn in der Vernehmung als Beschuldigter - ohne anwaltliche Beratung – zur Herkunft der in der Wohnung sichergestellten 3 Gramm Haschisch die Angabe gemacht wird, diese am Bahnhof in Wasserbillig in Luxemburg gekauft zu haben um sie dann in Trier zu konsumieren. Ebenso verhält es sich bei der Besonderheit, dass der 21 Jährige, der seine 17 Jahre alte Freundin an einem Joint ziehen lässt, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr deutlich härter bestraft wird wie derjenige, der dies mit 20 Jahren getan hat. Auf Grund dieser teilweise kleinen Details und ihrer erheblichen Beeinflussung des Strafmaßes wird deutlich, dass in jedem Fall, in dem der Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat im Raume steht, professioneller Beistand in Form eines Strafverteidigers vonnöten ist. Eine Vernehmung ohne vorherige anwaltliche Beratung kann erheblichen Schaden nach sich ziehen.

 

Eine weitere Besonderheit betäubungsmittelrechtlicher Verfahren ist deren immer öfter auftretende Auslösung eines Verwaltungsverfahrens vor der Fahrerlaubnisbehörde. Die Sicherstellung einer auch nur geringen Menge von Betäubungsmitteln kann somit Auswirkung auf die Fahrerlaubnis haben. Bereits im Falle des gelegentlichen Konsums von Cannabis kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. MPU) anordnen. Auch in diesem Falle ist die juristisch fundierte Beratung sinnvoll.

Fazit:

 

Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs eines Betäubungsmitteldelikts birgt für Sie als Beschuldigten eine Vielzahl von Fallstricken und hat – wie kaum andere Vorwürfe - Auswirkungen auf den privaten Lebensweg. Eine anwaltliche Beratung und Vertretung ist in diesen Verfahren unbedingt zu empfehlen.

 

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