Besonderheit Grenzregion - Einfuhr von Betäubungsmitteln, §§ 29 Abs.1 Nr.1, 30 Abs.1 Nr.4 BtMG

Die Grenzregion bietet viele Vorteile überregionaler Tätigkeit, möglich gemacht durch die Europäische Freizügigkeit.

 

Dabei wird gerade die Möglichkeit des Einkaufens von Betäubungsmitteln im grenznahen Ausland oftmals wahrgenommen. Dies besonders, da im Ausland oftmals stark vergünstigte Konditionen zum Kauf größerer Mengen verführen. Das damit eingehende Risiko wird hier stark unterschätzt. Veranschaulichen soll dies folgendes Beispiel:

Wer 75 g Haschisch (mit einem THC-Anteil von mindestens 7,5 g) - wenn auch nur zum Eigenkonsum - aus den Niederlanden über die deutsche Grenze einführt, macht sich unter Umständen des Einführen von Betäubungsmitteln einer nicht geringen Menge strafbar. Nach der Vorgabe des Gesetzgebers folgt hieraus eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 30 Abs.1 Nr.4 BtMG).

 

Im Folgenden werden in Kürze verschiedene rechtliche Begebenheiten der Einfuhr von Betäubungsmitteln anhand aktueller Rechtsprechung erläutert. Diese stehen auch zum Download zur Verfügung.

 

 

 

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