Beteiligung am Handeltreiben, § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG

BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16

 

Zuletzt nahm der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Urteils Stellung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Drogenkurier als Mittäter eines Handeltreibens  oder als bloßer Gehilfe dessen handelt. Die Frage hat erhebliche Praxisrelevanz, da sie unmittelbare Auswirkung auf die zu erwartende Strafe des Kuriers hat. Im Ergebnis ist auf den Einzelfall abzustellen, wenn es um die Frage zwischen Täterschaft oder Gehilfentätigkeit geht. Schwierig wird die Abgrenzung, wenn der Kurierfahrer zwar nachweislich keine Entscheidungsgewalt hat, aber dennoch für das Umsatzgeschäft notwendige Handlungen vornimmt, wie beispielsweise die Portionierung oder das Lagern. Hier wird dann darauf abzustellen sein, inwiefern seine eigene Beteiligung eigen- oder fremdbestimmt, respektive ob der fraglichen Handlung ein eigenes Interesse zugrunde lag.

Im Einzelnen traf der BGH in der gegenständlichen Rechtsprechung folgende Feststellungen:

 

Grundsätzlich betonte der BGH noch einmal, dass der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen sei, und insofern alle Tätigkeiten erfasst, welche auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind. Dies schließe somit grundsätzlich auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen ein.[1]

Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen - und Beihilfehandlungen richte sich dabei danach, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag des Drogenkuriers für das gesamte Umsatzgeschäft anzurechnen ist.

1.

Demnach sei ein Kurier dann als Mittäter des Handeltreibens anzusehen, wenn er über den reinen Transport hinaus erhebliche Tätigkeiten für das gesamte Umsatzgeschäft übernimmt.

Als bloßer Gehilfe sei der Kurier hingegen einzuordnen, wenn sich dessen Tathandlung auf den puren Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Kurier selber nicht in der Lage ist, das Geschäft selber maßgeblich mit zu gestalten.

Für die Definition einer Tätigkeit über den reinen Transport hinaus - und damit eine Qualifizierung als Mittäter - bedient sich der BGH am Beispiel seiner ehemaligen Rechtsprechung und stellt auf den . Demnach könne eine solche Tätigkeit in einer Einbindung des Kuriers in den An- bzw. Verkauf der Betäubungsmittel liegen.[2] Ferner könne ein Indiz für eine Mittäterschaft in der weitreichenden Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel gesehen werden[3] oder letztlich darin, wenn der Kurier die transportierten Drogen am Zielort aufzubewahren, zu portionieren, chemisch umzuwandeln oder zu verpacken hat.

2.

Nach diesen Maßgaben entschied der BGH im konkreten Fall zu Lasten des Täters auf eine unmittelbare Täterschaft, da im konkreten Fall das Interesse des Betroffenen an dem Betäubungsmittelhandel nicht nur die Erlangung des Kurierlohns betraf, sondern dieses auch die Ermöglichung von Besuchsfahrten zu seinen Kindern sowie die Überlassung für seinen Konsum erforderlichen Mengen an Marihuana umfasste. Seine Tathandlung sei damit nicht allein auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und habe daher aufgrund seiner eigenen Interessen die Geschäfte insgesamt maßgeblich mitgestaltet.

 

[1] so auch BGH, Beschluss vom 26.Oktober 2005 – GSSt 1/05.

[2] BGH, Beschluss vom 9 . November 2011 -1 StR 508/11.

[3] BGH, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07.

 

 

Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mittäter oder Gehilfe?
BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16
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