Ausreiseuntersagung und Meldeauflagen als Polizeipräventive Maßnahmen

Im Rahmen der Fußball Europameisterschaft 2016 wurde zuletzt gehäuft über die Anwendung von Ausreiseuntersagungen für bekannte Problemfans berichtet. Ziel ist dabei die Vermeidung der Teilnahme des Betroffenen an sog. unfriedlichen Aktionen im Ausland. Es handelt sich somit um eine präventive Maßnahme des Verwaltungsrechts. Über die Anordnung einer Meldeauflage soll dabei die Einhaltung der Ausreiseuntersagung durch den Betroffenen sichergestellt werden. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit den Anordnungsvoraussetzungen und zeigt die Möglichkeiten des Rechtsschutzes auf.

 

Das Passgesetz (PassG) regelt folgende Möglichkeiten von Ausreiseerschwerungen: die Passversagung (§ 7 Abs. 1 PassG), die Passentziehung (§ 8 PassG) sowie die Passbeschränkung (§ 7 Abs. 2 PassG).

Erstere ist für die vorliegende Thematik relevant, da sie in Verbindung mit § 10 Abs.1 PassG die Voraussetzungen für die Ausreiseuntersagung für bestimmte Zeit und Länder definiert. Entsprechend parallel kann gemäß § 2 Abs. 2 PAuswG eine Einschränkung des Personalausweises für die Ausreise in bestimmte Länder und für bestimmte Zeit angeordnet werden. § 7 Abs.1 Nr.1 PassG verlangt als Voraussetzung für den Erlass einer Ausreiseuntersagung, dass bestimmte Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffene Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden wird. Welche Belange eben dies sind, wurde in der Vergangenheit in der Rechtsprechung mehrfach thematisiert. So stellt das OVG Bremen in seiner diese Causa betreffenden Entscheidung fest, dass der Begriff der „sonstigen Belange“ mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot so auszulegen sei, dass nur solche Belange in Betracht kommen, die den ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzungen der „äußeren“ bzw. „inneren Sicherheit“ der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahekommen (OVG Bremen, Urt. v. 2.9.2008 – Az.: 1 A 161/06). Diesem genüge insbesondere der bis dahin herangezogene Belang des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland nicht. Vielmehr müssten bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die/der Betroffene als Deutscher im Ausland an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt sein wird, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden. Einzelne Straftatbestände, deren zu befürchtende Verwirklichung entweder noch nicht oder schon als ausreichende „sonstige Belange“ eingestuft werden können, werden in der Entscheidung nicht genannt. Es wird jedoch klargestellt, dass Taten zu befürchten sein müssen, die auch die allgemeine Sicherheit und den öffentlichen Frieden beeinträchtigen. In der Praxis wird diese tatbestandliche Annahme an der Antreffsituation des Betroffenen festzumachen sein. Nicht ausreichend sein wird die Alkoholisierung bei Antreffsituation oder etwaiges aggressives Auftreten gegenüber den Beamten bei der Kontrolle. Hinzukommen müssen vielmehr konkrete Umstände, etwa die Zugehörigkeit zu gewaltbereiten Gruppierungen, Erkenntnissen über bisherige Gewalttätigkeiten oder Straftaten oder das Auffinden von Gegenständen, die konkret auf eine Beteiligung an unfriedlichen Handlungen schließen lassen. Eine prophylaktische Anordnung von Ausreiseuntersagungen an polizeilich bekannte Personen bzw. in der polizeilichen Datei „Gewalttäter Sport“ erfassten Personen dürfte somit ausscheiden.

Ein weiteres in diesem Zusammenhang verwendetes Mittel ist die bereits erwähnte Anordnung einer Meldeauflage dahingehend, dass der Betroffene sich ab dem Zeitpunkt der Anordnung, in bestimmten Intervallen und zu bestimmten Uhrzeiten bei einer Polizeidienststelle in Deutschland unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu melden hat. Die Rechtsgrundlage richtet sich dabei im Falle der Anordnung dieser Maßnahme nach der anordnenden Behörde, wobei hier in der Praxis einerseits die Landespolizei als auch die Bundespolizei in Frage kommen. Wird eine Meldeauflage durch die Landespolizei angeordnet, so fußt die Auflage früher auf der sich in den Landespolizeigesetzen jeweils festgeschriebenen polizeilichen Generalklausel (bspw. in Rheinland-Pfalz § 9 POG). Seit 2011 verfügt beispielsweise das Rheinland-Pfälzische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) für diese Maßnahme in § 12a POG eine eigene Eingriffsnorm. Hiernach ist eine solche Maßnahme anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Erfolgt die Anordnung durch die Bundespolizei – beispielsweise als unmittelbare Folge einer polizeilichen Grenzkontrolle – ist Rechtsgrundlage der Maßnahme die polizeiliche Generalklausel des § 14 Abs.1 BPolG. Hiernach werden die Ordnungsbehörden berechtigt, notwendige Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Auch hier hat sich die Beurteilung aus ex ante- Sicht am Vorliegen der bereits genannten Tatsachen zu orientieren.

 

Unbestritten dabei ist, dass sowohl die Ausreiseuntersagung als auch die Meldeauflage einen Eingriff in Art.2 Abs.1 GG darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt bezüglich der Meldeauflage bei mehrmaliger Meldeverpflichtung des Betroffenen auch einen Eingriff in das Freizügigkeitsgebot des Art. 11 Abs.1 GG an (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – Az.: 6 C 39.06). Beim Ausreiseverbot ist dies unstreitig.

 

Wurde eine Ausreiseuntersagung bzw. eine Meldeauflage für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, ist Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz über eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1.Alt VwGO) zu suchen. Hierzu ist jedoch zunächst Widerspruch gegen den die Maßnahme anordnende Bescheid einzulegen. Gerade in Bezug auf kurzfristig andauernde Sportereignisse wird hier zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme auf den Einstweiligen Rechtschutz und die damit verbundene Begehr der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs.5 1. Alt. VwGO zurückzugreifen sein. Im Anschluss an das Ereignis und damit in der Regel mit Beendigung der Maßnahme ist diese rechtlich betrachtet erledigt. In diesem Fall kann die Streitigkeit als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs.1 VwGO (analog) unter Verweis auf vorliegende Wiederholungsgefahr fortgesetzt werden.

 

 

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