Vorladung als Beschuldigter erhalten

 

 

Wenn die Ermittlungsbehörden Sie einer Straftat beschuldigen, wird man Sie früher oder später zur Polizei, in Einzelfällen auch direkt durch Staatsanwaltschaft, vorladen. Ihr ersten Schritte sind nun für den Verlauf des gesamten Verfahrens von enormer Wichtigkeit.

 

Als Beschuldigte/r haben Sie das Recht sich zur Sache zu äußern. Spiegelbildlich haben Sie jedoch im Einzelfall auch das Recht, zum Sachverhalt zu schweigen. Eine Gelegenheit zur Äußerung möchte man Ihnen mit der Vorladung geben. Da Sie jedoch im Einzelfall keine Kenntnis von dem Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt haben, ist eine unvorbereitete Aussage bei der Polizei recht gefährlich. Schnell ist eine Aussage getätigt, die das gesamte Verfahren über Wirkung entfaltet.

 

Bereits mit Eintreffen der meist postalischen Vorladung sollten Sie sich daher mit einem im Bereich des Strafrechts erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Im Notfall kann der Termin zur Vorladung hierzu auch verschoben werden. Aus oben genannten Gründen wird der erste Schritt in der Regel sein, mit Hilfe Ihres Anwaltes Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Erst nach vollständiger Kenntnis des Sachverhalts kann eine sinnvolle Vorgehensweise entwickelt werden.

 

Grundsätzlich gilt: Gehen Sie nicht ohne anwaltlichen Beistand und ohne Sachverhaltskenntnis zur polizeilichen Befragung! 

 

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Strafprozessvollmacht
Bitte die mit * markierten Felder eigenständig ausfüllen. Die Vorgangsnummer/Das Aktenzeichen entnehmen Sie Ihrer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder des Durchsuchungsbeschlusses.
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